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   BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20   

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https://dejure.org/2021,52534
BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20 (https://dejure.org/2021,52534)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2021 - 2 StR 313/20 (https://dejure.org/2021,52534)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20 (https://dejure.org/2021,52534)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 73c StGB
    Bildung der Gesamtstrafe; Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 73c StGB
    Bildung der Gesamtstrafe; Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • HRR Strafrecht

    §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB; § 46b StGB; § 46 StGB; § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Schwerer Bandendiebstahl (Bande; Bandenmitgliedschaft: Gehilfentätigkeit, Bekanntschaft der Bandenmitglieder untereinander, kein Vertrauensverhältnis notwendig, untergeordnete Rolle eines Einzelnen; Bandenabrede: keine Anforderungen an die Dauer des in Aussicht ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 387 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 19.05.2010 - 2 StR 102/10

    Strafmilderung infolge einer Aufklärungshilfe (sichere Grundlage für den

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20
    Der Vollzug der Untersuchungshaft an sich darf jedoch nicht mildernd berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147; Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100).

    Die Trennung eines Angeklagten von seiner Familie ist eine zwangsläufige Folge der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und als solche kein die Strafe mildernder Gesichtspunkt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100).

  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung,

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20
    Insbesondere in Grenzfällen, in denen die Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Tatbeteiligung schwierig sein kann, ist eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände erforderlich (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509 f.; Urteil vom 6. November 2019 - 2 StR 87/19, juris Rn. 21).

    Auch kann die Verteilung der Tatbeute nur an unmittelbar Tatbeteiligte ein gegen eine Bandenabrede sprechendes Indiz sein (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508).

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20
    Erforderlich ist eine ? ausdrückliche oder stillschweigende ? Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung dieser Straftaten zusammenzutun (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 164).

    Dies gilt insbesondere für die Annahme einer stillschweigenden Übereinkunft, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ? obwohl sie regelmäßig den Bandentaten vorausgeht ? aus dem konkret feststellbaren deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH, aaO, BGHSt 50, 160, 162; st. Rspr.).

  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 537/19

    Dauer des Vorwegvollzugs

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20
    Denn die Einziehung des Wertes von Taterträgen dient allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2015 - 5 StR 486/14, NStZ-RR 2015, 281, 282; vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19, juris Rn. 12).
  • BGH, 28.01.2015 - 5 StR 486/14

    Rechtsfehlerhafte Annahme der mit dem Verfall verbundenen Vermögenseinbuße als

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20
    Denn die Einziehung des Wertes von Taterträgen dient allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2015 - 5 StR 486/14, NStZ-RR 2015, 281, 282; vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19, juris Rn. 12).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20
    Sie kann selbst bei einer kurzen, im Einzelnen noch nicht genau bestimmten Zeitspanne in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 ? 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 178).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20
    a) Eine Bande setzt in den Fällen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl selbstständiger Diebstähle verbunden haben (BGH, Beschluss vom 22. März 2003 - GSSt 1/00; BGHSt (GS) 46, 321, 325).
  • BGH, 23.08.2018 - 3 StR 149/18

    Bestrafung als Täter bei rechtswidriger und schuldhafter Verwirklichung aller

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20
    Damit verkennt die Strafkammer, dass die Berücksichtigung ausländerrechtlicher Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung als bestimmender Strafzumessungsgrund regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zwingend zu erfolgen hat und besondere Umstände hinzukommen, die für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2017 - 4 StR 259/17, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 8; vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18, StV 2019, 441 mwN; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 55 mwN).
  • BGH, 25.09.2018 - 5 StR 251/18

    Absehen von Strafe wegen Aufklärungshilfe (Ermessensentscheidung; alle

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20
    (1) Sind die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB nach den Feststellungen des Tatrichters gegeben, ist diesem ein mit der Revision nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen er aufgrund einer umfassenden Würdigung aller nach § 46b Abs. 2 StGB relevanten Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafrahmenverschiebung nach Abs. 1 Satz 1 StGB geboten ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, StV 2013, 629, 630; Urteil vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, NJW 2019, 245 mwN).
  • BGH, 19.05.2010 - 5 StR 182/10

    Kronzeugenregelung (Anwendung auf das Tatopfer; Freiwilligkeit; Zeugenpflicht);

    Auszug aus BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20
    bb) Entgegen der Auffassung der Revision mangelt es auch nicht an der von § 46b Abs. 1 StGB vorausgesetzten Freiwilligkeit der Offenbarung, da sich die Angeklagten frei von Zwang entscheiden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 StR 182/10, NStZ 2010, 443, 444).
  • BGH, 26.10.2017 - 4 StR 259/17

    Strafzumessung (Strafmildernde Berücksichtigung von ausländerrechtlichen Folgen);

  • BGH, 06.11.2019 - 2 StR 87/19

    Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei (Maßstab; Abgrenzung zum

  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12

    Unzulässige Revision der Nebenklägerin (Anforderungen an den Revisionsantrag/die

  • BGH, 13.10.2011 - 1 StR 407/11

    Betrug (Täuschung bei anschließender Bonitätsprüfung; Kausalität für den Irrtum;

  • BGH, 03.02.2021 - 4 StR 305/20

    Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (Anforderungen an

  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95

    Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall

  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 34/11

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung und der

  • BGH, 15.03.2016 - 5 StR 26/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (fehlende Darlegungen zur hinreichend

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 512/18

    Mittäterschaft (erforderliche Urteilsfeststellungen; sukzessive Mittäterschaft)

  • BGH, 08.07.2015 - 2 StR 139/15

    Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 07.09.2017 - 5 StR 359/17

    Fehlende Erörterung der sich aufdrängenden Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe

  • BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23

    Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

    Innerhalb dieser vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung, hinsichtlich derer das Tatgericht aufgrund einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafrahmenverschiebung geboten ist (BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 Rn. 3 f. und vom 25. September 2018 - 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210 Rn. 11), kann eine solche gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt eines wechselnden Aussageverhaltens und dessen negativen Auswirkungen auf den tatsächlichen Aufklärungseffekt abgelehnt werden (BT-Drucks. 16/6268, S. 14; vgl. dazu BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 Rn. 3 und vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20 Rn. 30; Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 141/11, BGHR StGB § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufdeckung 2).
  • BGH, 08.11.2022 - 2 StR 102/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bande:

    Ob jemand Mitglied dieser Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. Juni 2022 - 2 StR 543/21 mwN), die auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162) und aus dem konkret feststellbaren deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, juris Rn. 7; vom 26. September 2013 - 2 StR 256/13, juris Rn. 8; Urteil vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 14).

    Insoweit bedarf es einer sorgfältigen und umfassenden Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, aaO mwN).

  • BayObLG, 09.01.2024 - 202 StRR 98/23

    Anfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153 Abs. 2 StPO

    Ganz offensichtlich hat das Amtsgericht bei seiner Wertung verkannt, dass eine Bandenabrede auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 26.10.2023 - 5 StR 257/23 bei juris = BeckRS 2023, 32472; 29.09.2021 - 2 StR 313/20 bei juris = BeckRS 2021, 40957; 16.06.2005 - 3 StR 492/04 = BGHSt 50, 160 = NJW 2005, 2629 = StV 2005, 555 = wistra 2005, 430 = BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 6 = BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 7 = NStZ 2006, 174; Beschluss vom 08.11.2022 - 2 StR 102/22 = StV 2023, 474 = NStZ 2023, 683).
  • BGH, 17.05.2022 - 1 StR 110/22

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Nachteilsausgleich bei mehreren

    Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20 Rn. 4; vom 10. August 2021 - 6 StR 311/21 Rn. 5 und vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 Rn. 6 jeweils mwN).

    Den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 12. August 2020 gemäß § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB angeordneten Einziehung des PKW BMW (UA S. 12) hat der Senat bestehen lassen, weil nach den Urteilsfeststellungen offen ist, ob der Sicherungseigentümer (UA S. 14) seine Rechte bei der Vollstreckungsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB angemeldet hat und deshalb das Eigentum an dem PKW noch nicht auf den Staat übergegangen und die Maßnahme daher noch nicht erledigt ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20 Rn. 5 und vom 28. Februar 2019 - 1 StR 26/19 Rn. 5 jeweils mwN).

  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23

    Beschränkung der Revision auf den Ausspruch bzgl. der Einziehung des Wertes von

    Eine Korrektur des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht im Wege der Nachholung der Hinzurechnung des Einziehungsbetrages aus der früheren Einziehungsentscheidung analog § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 4; vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, juris Rn. 4 ff., jeweils mwN) kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 372/21

    Strafzumessung (Zäsurwirkung eines Urteils: Gesamtstrafenfähigkeit,

    Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge aus dem einbezogenen und aus dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20 Rn. 4; vom 10. August 2021 - 6 StR 311/21 Rn. 5 und vom 27. Juli 2021 Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 02.05.2023 - 3 StR 18/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

    Denn das Eigentum an diesem ist aufgrund der bereits seit November 2021 rechtskräftigen Entscheidung auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2022 - 6 StR 454/22, juris; vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 5).
  • BGH, 09.08.2023 - 3 StR 195/23

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Entfall der

    Denn das Eigentum an diesen Gegenständen ist aufgrund der seit 23. August 2022 (UA Bl. 4) rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Aurich auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 18/23 mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, BeckRS 2021, 40949, Rn. 5).".
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